Ferienjobs und Kurzzeitbeschäftigte in der Gastronomie

Ob im Sommer, rund ums Oktoberfest oder im Advent: Mit Beginn von Schul- und Semesterferien suchen viele Schüler/innen und Student/innen nach einer Möglichkeit, ihr Taschengeld aufzubessern. Insbesondere für die vom Fachkräftemangel betroffene Gastronomie ergeben sich hier viele Chancen, wertvolle Unterstützung im Saisongeschäft zu erhalten und das erhöhte Gästeaufkommen zu meistern. Vom Arbeitsvertrag bis hin zur Versicherung – wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst, die Sie bei der Vergabe von Ferienjobs und der Anstellung von Kurzzeitbeschäftigten beachten müssen.

Personalnot? Wie wäre es mit Ferienjobbern und Kurzzeitbeschäftigen!

Die Gastronomie ist wie kaum eine andere Branche vom Fachkräftemangel betroffen. Das erhöhte Gästeaufkommen in Saisonzeiten und Urlaube des Stammpersonals verschärfen die Situation zusätzlich. Genau in dieser Zeit können Ferienjobber/innen und Kurzzeitbeschäftigte eine wertvolle Unterstützung darstellen, um dennoch erfolgreich durch das Sommer-, Oktoberfest-, Weihnachts- oder auch Après-Ski-Geschäft zu kommen. Die Anstellung lohnt sich dabei auch aus finanzieller Sicht: Schließlich fallen für die Aushilfen zumeist geringere Lohnnebenkosten an. Ein weiterer Vorteil: Die Ferienjobber/innen und Kurzzeitbeschäftigten können mit einer effizienten Einarbeitung schnell und flexibel eingesetzt werden. Doch bei der Einstellung gibt es für Gastronom/innen einige Punkte zu beachten. Ob Vertragsgestaltung, Unfallversicherung oder Arbeitszeiten und Pausen – wir haben für Sie alles Wichtige zusammengestellt, damit es mit Ferienjobs und Kurzzeitbeschäftigten klappt.

Ihre Vorteile:

  • Flexible Einsatzmöglichkeiten: Ferienjobber und Kurzzeitbeschäftigte können kurzfristig eingesetzt werden und dabei helfen, personelle Engpässe zu überbrücken.
  • Kosteneffizienz: Ferienjobber und Kurzzeitbeschäftigte arbeiten oft zu geringeren Löhnen, was Kosten spart.
  • Frisches Engagement: Junge Menschen bringen neue Perspektiven und frische Motivation in Ihr Unternehmen.
  • Was Sie beachten sollten:

    • Arbeitszeitregelungen: Beachten Sie die gesetzlichen Vorgaben zu Arbeitszeiten, insbesondere bei minderjährigen Ferienjobbern.
    • Versicherungspflicht: Auch Ferienjobber müssen sozialversichert sein. Achten Sie auf die richtigen Meldungen bei den Sozialversicherungsträgern.
    • Einarbeitung: Eine kurze, aber effektive Einarbeitung, bspw. mit unserem E-Learning-Angebot, ist wichtig, um Ferienjobber und Kurzzeitbeschäftigte schnell produktiv zu machen.

    Ferienjobber und Kurzzeitbeschäftigte korrekt einstellen – das müssen Sie wissen

    Vertragsgestaltung:
    Ein gut strukturierter Arbeitsvertrag ist essenziell für die Zusammenarbeit. Dieser sollte Informationen zum Zeitraum der Beschäftigung, zu den Arbeitszeiten, den Aufgaben, der Vergütung, den Kündigungsfristen und ggf. dem Urlaub enthalten. Damit die Gestaltung des Vertrages gelingt, finden Sie alle rechtlichen Anforderungen auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

    Beschäftigung:
    Ferienjobs können als geringfügige Beschäftigungen entweder als kurzfristige Beschäftigung oder als geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) gestaltet werden. Kurzfristige Beschäftigungen dürfen dabei eine Zeitgrenze von maximal 3 Monaten (bei einer 5-Tage-Woche) oder 70 Arbeitstagen im Jahr nicht überschreiten und nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

    Verdienst:
    Sie möchten den Ferienjob als geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) ausschreiben? In diesem Fall darf die monatliche Entgeltgrenze von 538,- € (brutto) nicht überschritten werden. Die Verdienstgrenze für den Minijob ist dynamisch und an die Erhöhung des Mindestlohns gekoppelt. Weitere Infos dazu finden Sie auf der Webseite der Minijob-Zentrale.

    Unfallversicherung:
    Die gesetzliche Unfallversicherung kennt keine Geringfügigkeitsgrenze. Daher sind auch die Minijobber/innen unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit zu versichern. Sie sind also nicht nur zur Meldung bei der Minijob-Zentrale, sondern auch zur Meldung und zum Beitrag bei der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet. Die Minijobber/innen müssen sich nicht selbst um den Versicherungsschutz kümmern, denn sie sind automatisch versichert.

    Kommt es zu einem Arbeitsunfall, wird der Schaden über die gesetzliche Versicherung des Arbeitgebers reguliert.

    Steuerliche Aspekte kurzfristige Beschäftigung:
    Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig. So können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % abführen oder diese nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechnen und abführen. Oft ist es jedoch günstiger, den individuellen Lohnsteuerabzug nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) durchzuführen, da in vielen Fällen gar keine Lohnsteuer anfällt.

    Steuerliche Aspekte Minijob:
    Bei der geringfügig entlohnten Möglichkeit haben Sie die Möglichkeit, das Entgelt pauschal mit 2 % oder individuell nach den pauschalen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern. Ob der Minijob pauschal versteuert wird oder nicht, bestimmen Sie.

    Bei der Anstellung als Minijob müssen Sie zudem die pauschalen Sozialabgaben in Höhe von 30 % sowie Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu den Umlagen zur Sozialversicherung (U1 und U2) und zur Insolvenzgeldumlage entrichten. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Webseite der Minijob-Zentrale.

    Die Minijobber/innen sind nur rentenversicherungspflichtig. Sie zahlen Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 3,6 % in die gesetzliche Rentenversicherung. Jedoch muss ein Mindestbeitrag gezahlt werden, der sich aus einem Verdienst von 175,- € (brutto) monatlich berechnet. Dies gilt auch dann, wenn weniger als 175,- € (brutto) monatlich verdient wird. Per Antrag bei der Minijob-Zentrale können sich die Minijobber/innen jedoch von den Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung befreien lassen. In diesem Fall zahlen nur Sie als Arbeitgeber einen Anteil von 15 %. Auch hier erhalten Sie weitere Informationen auf der Webseite der Minijob-Zentrale.

    Student/innen und das Werkstudentenprivileg:
    Studentinnen und Studenten verfügen über ein Werkstudentenprivileg. Das bedeutet, dass die Beschäftigung, wenn diese mehr als eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist, in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei ist. Das Studium muss hierbei jedoch im Vordergrund stehen (in der Regel maximal 20 Stunden/ Woche während der Vorlesungszeiten). Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen allerdings gezahlt werden. Hiervon können sich die Student/innen nicht befreien lassen.

    Für Schüler/innen unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) mit speziellen Regelungen zu Arbeitszeiten und Pausen. Detaillierte Informationen hierzu bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Kurz zusammengefasst, sind folgende Regelungen einzuhalten:

    Schüler/innen unter 18 Jahren

    • Maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche
    • Arbeitszeiten müssen zwischen 6:00 und 20:00 liegen
    • Keine Arbeit an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen – Ausnahmen gelten für die Gastronomie

    Schüler/innen über 18 Jahren

    • Maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche
    • Einhaltung der allgemeinen Arbeitszeitregelungen, also mögliche Ausnahmen wie Mehrarbeit bis 10
    • Stunden pro Tag unter bestimmten Voraussetzungen

    Gut vorbereitet in die Saison – so gelingt die Einarbeitung: Auch Minijobber/innen sollten in ihre Aufgaben eingearbeitet werden, um den Qualitätsstandard Ihrer Gastronomie zu erhalten. 

    Schulungsmaßnahmen
    Neben einer Einarbeitung ins Team und in Ihre Gastronomie sollten Sie Ihre Ferienjobber/innen ebenso in Hygienevorschriften und die Grundlagen des Kundenumgangs einweisen. Informationen zu Schulungen und Hygienestandards können Sie beim Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) einsehen. Auch unser E-Learning-Angebot bietet tolle Möglichkeiten, neue Mitarbeitende schnell und effizient in die Grundlagen des Gastronomie-Geschäftes einzuweisen – vom korrekten Fassanschluss bis hin zum Ausschank und aktiven Verkauf. Sprechen Sie uns gerne an. 

    Mentoring
    Stellen Sie Ihren Ferienjobber/innen einen erfahrenen Mitarbeiter als Ansprechpartner zur Seite – so können Fragen schnell geklärt und bei Bedarf Unterstützung angeboten werden.

    Team-Integration
    Ferienjobber/innen und Kurzzeitbeschäftigte sollen sich von Anfang an als Teil Ihres Teams fühlen. Bieten Sie Ihnen daher regelmäßige Feedbackgespräche und ein positives Arbeitsumfeld an.

    Anreize
    Kleine Anreize, etwa ein großzügiges Trinkgeld oder auch Lob für gute Leistungen, können die Motivation der Aushilfen zusätzlich steigern und das Arbeitsklima positiv beeinflussen.

    Sicherheitsvorschriften
    Informieren Sie Ihre Ferienjobber/innen und Kurzzeitbeschäftigten vor Arbeitsbeginn über alle relevanten Sicherheitsvorschriften, um Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Wichtige Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite der Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik (BGHW). 

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    Mit der richtigen Vorbereitung klappt’s auch mit Aushilfen

    Die Saisonzeiten bieten Ihnen als Gastronom tolle Möglichkeiten, Ihr Team zu erweitern, Urlaube des Stammpersonals aufzufangen und so das erhöhte Gästeaufkommen erfolgreich zu bewältigen. Ob rechtlich korrekte Anstellung, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte oder Hilfestellungen zur Einarbeitung und Integration ins Team – mit unserer Zusammenfassung der wichtigsten Punkte sind Sie bestens auf die Einstellung von Ferienjobber/innen und Kurzzeitbeschäftigten vorbereitet. Für detaillierte Informationen und Unterstützung stehen öffentliche Stellen wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Minijob-Zentrale und die Deutsche Rentenversicherung bereit.